CRD IV - Artikel 79: Kreditrisiko und Gegenparteiausfall

Die Richtlinie 2013/36/EU, bekannt als CRD IV (Capital Requirements Directive IV), ist ein zentrales Element der EU-Bestrebungen zur Stärkung der finanziellen Stabilität und Sicherheit. Artikel 79 spezifiziert Anforderungen an das Kreditrisiko und den Gegenparteiausfall, indem er fordert, dass Kreditvergaben auf soliden, klar definierten Kriterien basieren müssen. Darüber hinaus müssen die Genehmigungs-, Änderungs-, Verlängerungs- und Refinanzierungsverfahren für Kredite klar festgelegt sein.

Zentral ist die Vorgabe, dass Institute über interne Methoden verfügen müssen, um das Kreditrisiko sowohl auf individueller Ebene (für einzelne Schuldner, Wertpapiere oder Verbriefungspositionen) als auch für das gesamte Portfolio zu bewerten. Wichtig ist hierbei, dass diese internen Methoden nicht ausschließlich oder automatisch auf externe Bonitätsbeurteilungen, wie die einer External Credit Assessment Institution (ECAI), stützen dürfen. Beruhen Eigenmittelanforderungen auf der Bonitätsbeurteilung einer externen Ratingagentur (ECAI) oder der Tatsache, dass eine Risikoposition unbeurteilt ist, so befreit dies die Institute nicht von der Pflicht, darüber hinaus andere einschlägige Informationen zur Bewertung der Allokation ihres internen Kapitals in Betracht zu ziehen.

Warum ist dies wichtig? Die Anforderung unterstreicht die Notwendigkeit für Banken, eine umfassende und eigenständige Risikobeurteilung durchzuführen. Verlässt sich eine Bank ausschließlich auf externe Ratings, könnte dies zu einer Unterschätzung oder Nichterkennung von Kreditrisiken führen. Durch die Anwendung interner Methoden wird sichergestellt, dass Banken ein tieferes Verständnis ihrer Risikoexposition entwickeln und adäquate Kapitalallokationen vornehmen. Lesen Sie wie unser Tool FinAPU SCRA sie dabei automatisiert und vollständig unterstützen kann: Kreditrisikostandardansatz, nahtlos und automatisiert

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